Oldtimer und Innenaustattung

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Oldtimer und Innenaustattung

Beitragvon LT31-BusBuddy » Montag 25. April 2016, 16:02

Hallo Leute,

hat denn jemand von Euch eine Ahnung, in wiefern die Innenausstattung( in meinem Fall die extra Sitze hinten und die Halterungen für Wasserschläuche und Löschpumpe, usw vom ex Feuerwehr LT) für die H Zulassung erforderlich sind.

Wenn ich das ausbaue, fahre ich dann ohne Versicherungsschutz oder hat das mit der H Zulassung nichts zu tun, da die Fahrzeuge ja nie original Feuerwehrfahrzeuge waren, sondern von der Firma Ludwig umgebaut worden sind. Nach meiner Ansicht also keine Original Innenausstattung sein dürften.

Ich möchte einfach auf der sicheren Seite sein.

Auszug aus den TÜV Regeln:

3.2.8. Innenraum
Das Erscheinungsbild der Innenausstattung entspricht weitestgehend dem Originalzustand
oder ist zeitgenössisch modifiziert.

Ein weiteres Phänomen was ich nicht verstehe ist, dass der LT als LKW geschlossener Kasten eingetragen ist, obwohl die Türen Fenster haben und die Sitze hinten drin sind, was ja bei LKW eigentlich auch nicht erlaubt ist. Ist das bei ex Feuerwehren eine Ausnahme?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Gruß
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Re: Oldtimer und Innenaustattung

Beitragvon keep it rolling » Montag 25. April 2016, 16:55

Hallo,
mir erlärte kürzlich ein Mitarbeiter der Dekra anlässlich meines H-Gutachtens, ich müsse nachweisen, zumindest glaubhaft machen, dass die Innenausstattung meines LT vor mehr als 20 Jahren eingebaut wurde oder aus Bauteilen besteht, die vor mehr als 20 Jahren im Markt waren. Den Namen dieses Mitarbeiters weiß ich nicht mehr.
Vielleicht hilft dir das weiter,
Grüße
Wulf
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Re: Oldtimer und Innenaustattung

Beitragvon Cologne LT » Montag 25. April 2016, 20:10

Hallo Buddy,

wenn du nichts mehr von der Ausstattung drin hast, kann sich der Prüfer auch nicht darüber beschweren. Du lässt ihn ja, wie selbst bemerkt, als LKW und nicht als Feuerwehr zu.
Meine Erfahrung lautet: Einfach hin fahren, die Prüfer freuen sich über Oldies in einem technisch und optisch guten Zustand.

Gruß
Jürgen
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Re: Oldtimer und Innenaustattung

Beitragvon Rumpel85 » Dienstag 26. April 2016, 07:54

Ich zitiere mal:

Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls
Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der
Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens
30 Jahren durgeführt wurden, sind auch zulässig.


Quelle: http://www.tuev-sued.de/uploads/images/1336049976224756740680/2anfordkat-oldtimer.pdf

Hoffe mal, das hilft dir weiter ;)
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Re: Oldtimer und Innenaustattung

Beitragvon Andik » Dienstag 26. April 2016, 08:00

Hallo,

werde im nächsten Jahr meinen VW LT 35 (ex TSF der Feuerwehr, geschlossener Kasten) auch auf H-Kennzeichen umstellen.
Bei der TÜV-Abnahme (Feuerwehr auf zivile Nutzung) habe ich den Prüfer dazu befragt. Nach seinen Angaben ist der Innenausbau der Feuerwehr nicht mehr nötig, da das Fahrzeug seinerzeit das Werk als Kastenwagen verlassen hat. Äußerlich sieht mein LT weiterhin nach Feuerwehr aus (schwarz lackierte Blaulichter befinden sich noch auf dem Dach ... Rest der Signalanlage zu 100% ausgebaut) womit der Prüfer kein Problem hat. Auch die Eintragung einer orig. VW LT Sitzbank hinten ist wohl möglich. Ob ich den LT dann als PKW umgetragen bekomme, muss ich noch sehen. Wäre mir wichtig wegen Sonntagsfahrverbot im Anhängerbetrieb.

... werde im April 2017 berichten !
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Re: Oldtimer und Innenaustattung

Beitragvon Rumpel85 » Dienstag 26. April 2016, 08:49

Also prinzipiell sind afaik alle möglichen Änderungen zulässig, solange sie zeitgemäß sind. So steht es ja auch in dem oben verlinkten Dokument. Auf so was kann man sich dann ja auch berufen, falls es Probleme geben sollte.

Wichtig ist halt, dass das Fahrzeug in einem "erhaltenswerten Zustand" ist, also nicht an allen Ecken und Enden gammelt und dass man keinen Baureihenfremden Motor verbaut hat. Sonst ist man da relativ frei.

Kann ja nun auch nicht verlangt werden, dass die Karre genauso aussieht, wie sie vom Band gelaufen ist. Immerhin gab es auch damals schon Menschen, die Änderungen vorgenommen haben. Beispielsweise Felgen, da gibt es in den meisten Oldie Szenen ne relativ große Bandbreite von Felgen, die es auch schon damals gab. Spricht also nichts dagegen.
Wohnmobilausbauten gabs in den 70er/80er Jahren auch schon. Mit Originalteilen (Sitzbank z.B.) sollte es demnach überhaupt keine Probleme geben. Auch n Sitz beispielsweise aus dem T3 müsste in Ordnung sein, da er auch damals schon vorhanden war.
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Re: Oldtimer und Innenaustattung

Beitragvon Kaffeemann » Dienstag 26. April 2016, 09:36

Hallo

Ich habe mal geschaut ob ich mein Wissen irgendwo schriftlich finde ;-)
Lkw (bis 3,5t) geschlossener Kasten oder ähnlich mit Wowa, Bootsanhänger im nicht gewerblichen Bereich sind von den klassischen Sonntagsfahrverboten ausgenommen siehe Text unten.

Gruss Heinz

Behördliche Ausnahmen

Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilen.

Ein Katalog allgemeiner Ausnahmen wurde von der Verkehrsministerkonferenz am 9. und 10. Oktober 2007 beschlossen, um die sehr unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen zu vereinheitlichen.[1] Dieser Katalog sieht vor, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot neben den in der StVO geregelten Ausnahmen allgemein nicht gelten soll für:[2]

Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
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Re: Oldtimer und Innenaustattung

Beitragvon LTfahrer » Dienstag 26. April 2016, 22:33

hallo

Kaffeemann hat geschrieben:...... sieht vor, dass.....



Kaffeemann hat geschrieben:

.... nicht gelten soll......


ein gesetz klingt anders. und nur dieses ist rechtlich bindend. das ganze ist dann auch immer auslegungssache. ein pferd welches auch mal zum kinder reiten eingesetzt wird, und man dafür einen obulus nimmt ist dann ganz schnell eine gewerbliche angelegenheit. ein wohnwagen wird ja auch von manchen berufszweigen gewerblich genutzt :grin:

und immer an die strafe für den fahrzeughalter denken. als fahrer zahlst du deutlich weniger strafe als der halter. bist du beides in einer person dann zahlst du auch beides.wenn ich das richtig sehe. 120 euro der fahrer und 570 der halter. schlappe 690 euro.

gruß simon
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