LT-Maxi hat geschrieben:Hinweis auf die Wechselpflicht in der Betriebsanweisung[?] steht er dort nicht, bist Du auch nicht betroffen.
Brav schaute ich in die Geräteunterlagen:
Der "Garantie- und Informationsbrief" (oben Betriebsanweisung genannt) meiner "trumatic S3002K" nennt die "ABG-Nummer S255" des Kraftfahrzeugbundesamtes.
Sie enthält unter "Wichtige Betriebshinweise" den Satz
"In Deutschland muß gemäß §22a StVZO der Wärmetauscher zehn Jahre nach der ersten Inbetriebnahme durch den Hersteller oder eine Vertragswerkstatt durch ein Originalteil ersetzt werden."
Die Ausnahmegenehmigung des KBA vom 14.02.2003, also 10 Jahre nach 1993, nennt ebenfalls "S255". Sie verlängert die Frist für Anlass-unabhängiges Ersetzen von 10 auf 30 Jahre und weist darauf hin, dass Anlass für früheres Ersetzen bestehen kann.
Auf den "Garantie- und Informationsbrief" kann es nicht ankommen. Denn er trägt nicht die "Fabrik-Nr." der Heizung und diese trägt nicht den Hinweis, der ihr zugeordnete Brief sei Teil der Zulassung.
Gruß
Manfred