Ich hab mal versucht, zusammenzustellen, wie man ein Fzg "überführen" kann.
1. kann man, wenn noch das alte Kennzeichen erhalten ist, mit dem fahren, nachdem man bei der Versicherung die eVB beantragt hat. Selbstredend freut sich die Versicherung nachher, wenn man das Fzg dort auch tatsächlich versichert. Nach derzeitiger Lesart darf man zur Erlangung der HU mit dem NICHTANGEMELDETEN Fzg nach Erhalt der eVB auf dem kürzesten Weg zur nächsten TÜV/ DEKRA/ GTÜ...etc- Station fahren. Aber genau DAS will das neue Gesetz kippen. Also Leute, bunkert Fahrzeuge!
2. Besorgt man sich einen Trailer und karrt das Fzg von A nach B. Scheidet aus, wenn das Fzg nicht nur aussieht wie LKW oder Bus, sondern auch ist. Dann bleibt nur noch abschleppen mit Genehmigung des Straßenverkehrsamtes- und dann sind Autobahnen tabu. Der Fahrer des abschleppenden Fzg braucht damit einen Führerschein für das GESAMTGEWICHT beider Fahrzeuge- den haben schon nicht mehr alle. Angenommen, ein LT 40 schleppt einen LT 40, so braucht der im vorderen LT den "großen" Schein, der hintere nur den bis 7,5to. Außerdem braucht man zwingend eine "Schleppgenehmigung" vom Straßenverkehrsamt, um überhaupt
ABschleppen zu dürfen. Ansonsten düfte man nur
ANschleppen. Denn es wird unterschieden zwischen Abschleppen eines liegengebliebenen Fzgs, was ohne weiteres jeder und jederzeit tun darf und dem Abschleppen eines stillgelegten und/oder nicht fahrbereiten Fzgs über weitere Distanzen. Will man ein Fzg beispielsweise nach gewonnener ebay- Auktion von Stuttgart nach Dresden schleppen, liegt kein "Abschleppen", sondern ein genehmigungspflichtiges "Schleppen" vor. Könnte das geschleppte Fzg aus eigener Kraft fahren, darf nicht geschleppt werden.
3. nicht oft praktiziert, aber mehrfach gut erprobt: Nur ums Dorf herum; die paar Kilometer mit Kennzeichen vom baugleichen Fzg. Böse, böse und nicht zur Nachahmung empfohlen. Jeder muss selbst wissen, wie risikofreudig er in dieser Hinsicht ist. Früher war alles besser. Käfer und Bulli hab ich so mehrfach zur Restaurierung geholt.
4. Kennt man einen Abschlepperfahrer. Manchmal fahren die eine Karre von A nach B und müssen dann leer zurück. Der freut sich über einen Bakschisch und bringt das Auto auf den Hof.
5. Kennt man einen Händler, der mit seinen Roten Kennzeichen das Fzg holt. Dass er die Roten rausrückt, damit man selbst fahren kann, war früher mal unter Kumpels... Heute, nachdem der Händler eine Selbstauskunft, ein polizeiliches Führungszeugnis und horrende Versicherungssummen hinlegen muss, gibts die roten KZ wohl nur noch unter wirklich guten Freunden.
6. Fahrzeug aus dem Ausland überführen: hier macht der ausländische Händler die KZ dran und versichert es. Im Fall eines tschechischen Fahrzeuges gilt das Überf.KZ einen ganzen Monat vom Tag der Ausstellung. Aber wenn Deutschland sich in dieser Hinsicht etwas neues ausdenkt, können wir sicher sein, dass es irgendwann EU-weit von den realitätsfernen Ja-Sagern abgesegnet wird.
Fehlt nur noch, dass beschlossen wird, dass Fzg ohne Versicherung und KZ bei Kauf eines Neuwagens zum Autohaus nach Wahl fahren dürfen.
Schreibt mal, was euch dazu einfällt.
Gruß
Martin
Mehr Infos hier:
WIKIPEDIA
(ex VW T2b, VW T3, LT 28 Perkins-Karmann, LT 28 Kasten, LT 40 Kasten 4x4, 2x LT45 DOKA 4x4, Land Rover Defender TD5, Mercedes Sprinter 316 4x4, wieder Land Rover Defender TD5 mit Dachzelt, VW T4 Syncro, VW T4 ->jetzt Sprinter 4x4 150PS)