Lies dir das mal durch!
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Straßen-Zulassungs-Ordnung...
a) mindestens der Schadstoffklasse S4 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht Preis /
200 Kg Zul.GG Schadstoff- / Geräuschklasse
bis zu 2.000 kg 16,-- Euro Details S4
über 2.000 kg 10,-- Euro
insgesamt jedoch nicht mehr als 800,-- Euro
b) der Schadstoffklasse S1, S2 oder S3 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht Preis /
200 Kg Zul.GG Schadstoff- / Geräuschklasse
bis zu 2.000 kg 24,-- Euro Details S1 S2 S3
über 2.000 kg 10,-- Euro
insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000,-- Euro
c) die Voraussetzungen von a) oder b) nicht erfüllen, d. h. nicht
schadstoffreduziert, von dem Gesamtgewicht Preis /
200 Kg Zul.GG
bis zu 2.000 kg 40,-- Euro
über 2.000 kg bis zu 5.000 kg 10,-- Euro
über 5.000 kg bis zu 12.000 kg 15,-- Euro
über 12.000 kg 25,-- Euro
insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000,-- Euro
Wohnmobil-Besteuerung :
Die Wohnmobile werden ab dem 01. Januar 2006 nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen besteuert.
Es wurde hierfür ab 01.01.2006 ein besonderer Steuertarif eingeführt, der eine dreigliedrige emissionsbezogene Staffelung aufweist.
Diese Staffelung sieht wie folgt aus:
Mindestens Schadstoffklasse S4 (niedrigste Belastung)
Mindestens Schadstoffklasse S1 bis S3 (mittlere Belastung)
Nicht schadstoffreduziert (höchste Belastung)
Übersicht über die KFZ - Steuer Einstufung für Wohnmobile:
Schadstoffklasse Emissions-Schlüsselnummern
Wohnmobile bis 2800 kg zul.GG Wohnmobile über 2800 kg zul.GG
Sonstige 00...10, 15, 17, 88, 98 00, 01, 02, 88, 98
S1 11...14, 16, 18...24, 28, 29, 34, 40, 77 10...12, 30...32, 40...43, 50...53
S2 25...27, 35, 41, 49, 50...52, 71 20...22, 33, 44, 54, 60, 61
S3 30, 31, 36, 37, 42, 44...48, 67...70, 72 34, 45, 55, 70, 71
S4 32, 33, 38, 39, 43, 53...66, 73 35, 80, 81
S5 74 83, 84
EEV 75 90, 91
1. Der Begriff -Personenkraftwagen- wird vom Verkehrsrecht abweichend definiert:
Als Personenkraftwagen gelten auch:
- Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1,
Aufbauarten BA und BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 06.02.1970,
zuletzt geändert am 26.10.2005, entsprechen.
- Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend der Aufbauart AF, die nach Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten.
- Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die
Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.
Die genannten Fahrzeuge gelten dann als PKW, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind.
2. Wohnmobil/ Reisemobil: Hier wurde eine eigene Begriffbestimmung eingeführt:
- Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind. Des Weiteren muss die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnehmen und der Wohnteil eine Steh-Höhe von mindestens 1,70 Meter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.
- Unechte Wohnmobile, deren Bauart, die eines Pkws aufweist, sind ab 01.01.2006 als Personenkraftwagen zu besteuern.
- Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.
SAngaben ohne Gewähr